DDG Digitale-Dienste-Gesetz

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es dient zur nationalen Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) der Europäischen Union und erweitert diese europäische Verordnung.
Dieses Bundesgesetz heißt mit vollem Namen Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze.

So ist im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) unter anderem das bisherige Telemediengesetz (TMG) aufgegangen. Im Impressum muss daher § 5 TMG durch § 5 DDG ersetzt werden. Auch das noch recht neue TTDSG wurde in TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) (externer Link) umbenannt.

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist nicht zu verwechseln mit der zugrunde liegenden Verordnung über digitale Dienste der EU, das mit dem englischen Namen Digital Services Act (DSA) abgekürzt wird.

Die Basis des Digitale-Dienste-Gesetzes sind die Vorschriften des DSA, welche bereits seit dem 17. Februar 2024 für alle Unternehmen, die elektronische Dienste anbieten, gelten. Ziel des DSA ist es, ein einheitliches Regelwerk für alle EU-Staaten zu schaffen, um eine faire, einheitliche und freie Online-Umgebung garantieren zu können. Es soll der bestehende Binnenmarkt für digitale Dienste sichergestellt und verbessert werden.

Sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) wurden durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Es führt zudem ergänzende Gesetze für Bereiche ein, die nicht vom DSA abgedeckt werden.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Dieses Bild Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Regelungen ist lizenziert unter CC BY-NC-SA 4.0 (externer Link)


Häufige Fragen zum Digitale-Dienste-Gesetz

Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz?

Das Digitale-Dienste-Gesetz ist ein Gesetz der Bundesregierung, welches den Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union ergänzt. Damit wird die organisatorische und rechtliche Umsetzung des EU-Rechts hergestellt sowie aktuell geltende Gesetze angepasst.

Handelt es sich bei dem Gesetz über digitale Dienste und dem Digitale-Dienste-Gesetz um dasselbe?

Nein, das Gesetz über digitale Dienste (im Original: Digital Services Act, kurz DSA) ist eine Verordnung der EU. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) setzt die konkreten und organisatorischen Vorgaben auf nationaler Ebene um.

Wann tritt das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft?

Die Vorgaben des Digital Services Acts (DSA) sind seit 17. Februar 2024 für alle Plattformen anwendbar.
Das nationale Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten.

Welche Unternehmen sind vom DSA betroffen?

Der Digital Services Act betrifft primär Anbieter elektronischer Dienste, die gegen Entgelt erbracht werden. Dazu gehören vor allem Dienste, die Inhalte im Internet vermitteln, speichern oder durchleiten, wie Hosting-Anbieter, Cloud-Services, digitale Marktplätze und Plattformen, die Nutzerinhalte teilen. Eine Ausnahme bilden die Artikel 4 bis 8 des DSA sowie § 7 DDG, die auch für unentgeltliche Dienste gelten.

Welche Verpflichtungen habe ich als Unternehmer unter dem DDG?

Unternehmer, die digitale Dienste anbieten, müssen bestimmte Pflichten erfüllen, wie die Bekämpfung rechtswidriger Online-Inhalte, die Einhaltung von Transparenzanforderungen und die Gewährleistung eines wirksamen Beschwerdemechanismus für Nutzer.
Auch für Datenschutzerklärung und Impressum gelten die Regelungen.

Gelten DDG und DSA auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Ja, der Digital Services Act gilt für alle Anbieter digitaler Dienste, einschließlich KMU, wobei bestimmte Vorschriften abhängig von der Größe und dem Einfluss des Unternehmens im Online-Umfeld variieren können. Klein- und Kleinstunternehmen sind beispielsweise von den Transparenzberichtspflichten befreit.

Müssen Online-Plattformen nach DDG/ DSA Nutzerinhalte aktiv überwachen?

Der Digital Services Act (DSA) schreibt keine allgemeine Überwachungspflicht vor, verlangt aber von Online-Plattformen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um rechtswidrige Inhalte zu bekämpfen und die Nutzersicherheit zu gewährleisten.

Wie müssen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) gemäß dem DSA gestaltet sein?

Der Digital Service Act schreibt vor, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen klar, einfach, verständlich, benutzerfreundlich und eindeutig formuliert sein müssen. Es ist ebenfalls erforderlich, dass Nutzer über wesentliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert werden. Bei Diensten, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind oder von ihnen überwiegend genutzt werden, müssen die Bedingungen so erklärt werden, dass Minderjährige sie verstehen können.


Digitale-Dienste-Gesetz

Gesetzgebungsverfahren zum Digitale-Dienste-Gesetz

  • 14. Mai 2024:
    Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) tritt in Kraft.
  • 21. März 2024:
    Der Deutsche Bundestag stimmt in 2./ 3. Lesung für die Umsetzung des Digital Services Act
  • 21. Februar 2024:
    Öffentliche Anhörung des Digitalausschusses über das Digitale-Dienste-Gesetz
  • 18. Januar 2024:
    Erste Lesung des Deutschen Bundestags über das Digitale-Dienste-Gesetz
  • 20. Dezember 2023:
    Beschluss des Bundeskabinetts über Gesetzesentwurf für die Umsetzung der EU-Verordnung

Quellen, weiterführende Links

Anwaltlich geprüft zuletzt am 28.05.2025 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?