§ 18 DDG Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung

  1. Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
  2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
    1. eine Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches nach Absatz 3,
    2. eine Verfahrensweise zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20.
  3. Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle nach § 20 erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste einander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln:
    1. Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie
    2. Nutzerbeschwerden und die jeweils zugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.

Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 dürfen die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 18 DDG Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung?

§ 18 DDG regelt die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 DDG zuständigen Behörden. Die Vorschrift steht in Teil 5 des DDG und betrifft damit die staatliche Durchführung und Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland. Sie soll sicherstellen, dass die beteiligten Behörden ihre Aufgaben abgestimmt und verlässlich wahrnehmen.

  • Betroffen sind die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 DDG.
  • Diese Stellen müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
  • Sie sollen einander Beobachtungen und Feststellungen mitteilen, die für die Aufgaben der jeweils anderen Stelle wichtig sein können.
  • Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden, besonders der Daten- und Informationsaustausch sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20 DDG.
  • Soweit es für Aufsicht, Sanktionierung oder die Aufgabe der Koordinierungsstelle als zentrale Informationsstelle erforderlich ist, dürfen die Behörden einander auch Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln.
  • Dazu gehören Internetinhalte mit den zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten eines Nutzerkontos sowie Nutzerbeschwerden und die dazugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.
  • Die empfangenen Inhalte und Daten dürfen in Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwertet werden; gesetzliche Beweisverwertungsverbote bleiben aber bestehen.

Praktisch bedeutet das: § 18 DDG regelt keine inhaltlichen Pflichten für normale Nutzer oder Anbieter, sondern die behördliche Abstimmung im Vollzug des DDG und des DSA. Die Norm schafft damit eine Rechtsgrundlage für Zusammenarbeit und für eng begrenzte Datenübermittlungen zwischen den zuständigen Stellen

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 18 DDG Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.