§ 13 DDG Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt nimmt als Zentralstelle Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 entgegen, verarbeitet diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz und leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich, erstmals zum 30. Juni 2025, einen Bericht vor über die Art und Anzahl der dem Bundeskriminalamt nach dieser Vorschrift gemeldeten Straftaten.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 10.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 13 DDG Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt (Fehler gefunden?)

Was regelt § 13 DDG Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt?

§ 13 DDG bestimmt, dass Meldungen über den Verdacht auf Straftaten nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Deutschland zentral beim Bundeskriminalamt eingehen.

Die Vorschrift richtet sich damit im Zusammenhang des DDG nicht allgemein an alle Nutzer oder an alle Behörden, sondern ordnet die staatliche Zuständigkeit für diese eingehenden Meldungen.

  • Das Bundeskriminalamt nimmt die Informationen als Zentralstelle entgegen.
  • Es verarbeitet diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz.
  • Es leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter.

Praktisch bedeutet das: Für Meldungen nach Artikel 18 DSA gibt es in Deutschland einen festen zentralen Eingangspunkt, bevor die Informationen an die eigentlich zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden.

§ 13 DDG schafft damit keine eigenständige allgemeine Strafnorm und regelt auch nicht selbst, wann ein Verdacht gemeldet werden muss. Diese inhaltliche Meldepflicht ergibt sich aus dem in der Vorschrift genannten Artikel 18 der EU-Verordnung.

Zusätzlich enthält die Norm eine Berichtspflicht der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag. Sie muss jährlich über Art und Anzahl der Straftaten berichten, die dem Bundeskriminalamt nach dieser Vorschrift gemeldet wurden.

Im Gesamtzusammenhang des DDG gehört § 13 zu den Vorschriften über die Durchführung des Digital Services Act in Deutschland. Die Norm regelt also vor allem den behördlichen Informationsfluss und die parlamentarische Unterrichtung.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 13 DDG Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.