§ 2 DDG Europäisches Sitzland

  1. Sitzland des Diensteanbieters innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2065 (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17) geändert worden ist, ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist.
  2. Abweichend von Absatz 1 gilt bei audiovisuellen Mediendiensten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU derjenige Mitgliedstaat als Sitzland des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt und in dem die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst getroffen werden. Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem anderen Mitgliedstaat als in dem des Sitzes der Hauptverwaltung getroffen, so gilt als Sitzland des Diensteanbieters
    1. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem ein erheblicher Teil des Personals des Diensteanbieters, das mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen Mediendienstes betraut ist, tätig ist,
    2. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt, wenn ein erheblicher Teil des Personals des Anbieters audiovisueller Mediendienste, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in beiden Mitgliedstaaten tätig ist, oder
    3. derjenige dieser beiden Mitgliedstaaten, in dem der Diensteanbieter zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats begonnen hat, sofern
      1. eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats fortbesteht und
      2. ein erheblicher Teil des Personals des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, in keinem der beiden Mitgliedstaaten tätig ist.
    Werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Drittstaat getroffen, so gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem die Hauptverwaltung des Diensteanbieters liegt. Liegt die Hauptverwaltung des Diensteanbieters in einem Drittstaat und werden die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst in einem Mitgliedstaat getroffen, gilt der Mitgliedstaat als Sitzland, in dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist.
  3. Für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, die nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen, gilt derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dem sie
    1. eine dort gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen oder
    2. zwar keine dort gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat zugewiesene Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
    Liegt keines dieser beiden Kriterien vor, gilt derjenige Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten gemäß den Artikeln 49 bis 55 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelassen ist, auch als Sitzland für diesen Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten.
  4. Ist ein Videosharingplattform-Anbieter im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt abweichend von Absatz 1 derjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Hoheitsgebiet
    1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Videosharingplattform-Anbieters niedergelassen ist oder
    2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von der der Videosharingplattform-Anbieter ein Teil ist, niedergelassen ist.
  5. Sind in den Fällen des Absatzes 4 das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem
    1. sein Mutterunternehmen niedergelassen ist,
    2. mangels einer Niederlassung nach Nummer 1 sein Tochterunternehmen niedergelassen ist oder
    3. mangels einer Niederlassung nach Nummer 2 das oder die anderen Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist oder sind.
  6. Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines der Tochterunternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Tochterunternehmen und der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
  7. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt der Videosharingplattform-Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung zwischen dem Unternehmen und der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht.
  8. Treten zwischen der zuständigen inländischen Behörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welcher Mitgliedstaat Sitzland des Diensteanbieters nach den Absätzen 2 bis 7 ist oder als solcher gilt, so bringt die zuständige inländische Behörde diese Meinungsverschiedenheiten der Europäischen Kommission unverzüglich zur Kenntnis.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 2 DDG Europäisches Sitzland?

§ 2 DDG legt fest, welcher Mitgliedstaat der Europäischen Union als Sitzland eines Diensteanbieters gilt. Die Vorschrift ist im DDG deshalb wichtig, weil sie die rechtliche Zuordnung des Anbieters zu einem bestimmten Mitgliedstaat regelt und damit die Grundlage für weitere Zuständigkeitsfragen im Gesetz bildet.

  • Betroffen sind Diensteanbieter, insbesondere Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videosharingplattform-Anbieter.
  • Geregelt wird, nach welchen Kriterien ein Anbieter einem bestimmten EU-Mitgliedstaat zugeordnet wird.
  • Die praktische Folge ist, dass feststeht, welcher Mitgliedstaat rechtlich als maßgeblicher Sitzstaat behandelt wird.

Die Grundregel in Absatz 1 ist einfach: Sitzland ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Diensteanbieter niedergelassen ist. Für gewöhnliche Diensteanbieter ist das der zentrale Anknüpfungspunkt.

Für audiovisuelle Mediendienste enthält § 2 dann besondere Regeln. Maßgeblich ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung liegt und in dem die redaktionellen Entscheidungen getroffen werden. Fallen Hauptverwaltung und redaktionelle Entscheidungen auseinander, ordnet das Gesetz das Sitzland nach weiteren Kriterien zu, vor allem nach dem Ort eines erheblichen Teils des einschlägigen Personals, hilfsweise nach der Hauptverwaltung oder nach dem Staat des Tätigkeitsbeginns bei fortbestehender wirtschaftlicher Verbindung.

Auch für Fälle mit Drittstaaten trifft die Norm Sonderregeln. Werden redaktionelle Entscheidungen in einem Drittstaat getroffen, kann dennoch ein Mitgliedstaat Sitzland sein, etwa über die Hauptverwaltung oder über den Ort, an dem ein erheblicher Teil des mit der Bereitstellung befassten Personals tätig ist. Gibt es keine Zuordnung über die Niederlassung, knüpft das Gesetz bei audiovisuellen Mediendiensten außerdem an Satelliten-Bodenstationen oder zugewiesene Satellitenkapazitäten an.

Für Videosharingplattform-Anbieter, die nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind, gilt ebenfalls eine Sonderregel. Dann kommt es darauf an, ob ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen derselben Gruppe in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Sind mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, regelt § 2 eine Reihenfolge und knüpft teilweise daran an, welches Unternehmen zuerst tätig geworden ist und eine dauerhafte wirtschaftliche Verbindung zu diesem Staat hat.

Absatz 8 betrifft Streitfälle zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten. Wenn Uneinigkeit darüber besteht, welcher Staat nach den Absätzen 2 bis 7 Sitzland ist, muss die zuständige inländische Behörde die Europäische Kommission unverzüglich informieren.

Im Zusammenhang des gesamten DDG ist § 2 damit eine Zuordnungsvorschrift. Er sagt nicht, welche Inhalte erlaubt oder verboten sind, sondern klärt vor allem, welchem Mitgliedstaat ein Anbieter rechtlich zugeordnet wird. Gerade deshalb ist die Norm für nachfolgende Vorschriften wie § 3 DDG und für die in § 9 DDG vorgesehenen Listen besonders bedeutsam.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 2 DDG Europäisches Sitzland. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.