§ 26 DDG Beschlagnahme

  1. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
    1. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder
    2. der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
  2. Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 26 DDG Beschlagnahme?

§ 26 DDG regelt die Beschlagnahme von Gegenständen als Beweismittel. Betroffen sind die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die sonst nach dem DDG zuständigen Behörden, wenn sie im Rahmen ihrer Ermittlungen Beweise sichern müssen. Die Vorschrift gehört zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen des Gesetzes.

  • Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die für die Ermittlung als Beweismittel wichtig sein können.
  • Die Beschlagnahme muss dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt werden.
  • In bestimmten Fällen ist eine schnelle gerichtliche Kontrolle vorgeschrieben, vor allem wenn bei der Beschlagnahme niemand aus dem Kreis der Betroffenen anwesend war oder der Maßnahme widersprochen wurde.
  • Der Betroffene kann jederzeit selbst eine gerichtliche Entscheidung beantragen und muss über dieses Recht informiert werden.

Praktisch bedeutet das: Die Behörden dürfen mögliche Beweismittel sichern, aber nicht ohne rechtliche Kontrolle. § 26 schützt deshalb zwei Seiten zugleich: eine wirksame Ermittlung und die Rechte des Betroffenen. Im Zusammenhang des DDG ergänzt die Norm die Vorschriften über Nachschau, Durchsuchung und andere Ermittlungsmaßnahmen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 26 DDG Beschlagnahme. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.