§ 14 DDG Errichtung und Ausstattung

  1. Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
  2. Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
  3. Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 14 DDG Errichtung und Ausstattung?

§ 14 DDG regelt den organisatorischen Aufbau der staatlichen Aufsicht im Digitale-Dienste-Gesetz. Die Vorschrift richtet in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein. Diese Stelle ist für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065, also des Digital Services Act, vorgesehen.

  • Betroffen ist hier nicht in erster Linie der Diensteanbieter, sondern die staatliche Organisation der Aufsicht.
  • Der Koordinierungsstelle muss die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt werden.
  • Zur angemessenen finanziellen Ausstattung gehört auch ein Forschungsetat, den die Stelle besonders für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.

Im Gesamtzusammenhang des DDG ist § 14 die Grundnorm für die Koordinierungsstelle. Direkt danach regeln die folgenden Vorschriften ihre Unabhängigkeit, ihre Leitung und den Tätigkeitsbericht. Die praktische Folge ist: Das Gesetz schafft hier die zentrale Stelle und die nötigen Mittel, damit die DSA-Aufsicht in Deutschland organisatorisch getragen werden kann.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 14 DDG Errichtung und Ausstattung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.