Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 23 DDGVerbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG (Fehler gefunden?)
Was regelt § 23 DDGVerbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG?
§ 23 DDG regelt nur eine Zuständigkeitsfrage. Die Vorschrift bestimmt, dass die Bundesnetzagentur in Deutschland die Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ist.
Damit legt die Norm fest, welche staatliche Stelle diese Funktion auf deutscher Seite wahrnimmt. Sie schafft also keine materiellen Pflichten für Nutzer oder Diensteanbieter, sondern benennt die zuständige Behörde.
Im Gesamtzusammenhang des DDG ist § 23 eine knappe Organisationsvorschrift in Teil 6 des Gesetzes. Er gehört außerdem zu den Vorschriften, mit denen das DDG auch Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG umsetzt.
Praktisch bedeutet das: Soweit nach dieser Richtlinie eine deutsche Verbindungsstelle vorgesehen ist, ist dafür die Bundesnetzagentur der feste Ansprechpartner. Mehr regelt § 23 nach seinem Wortlaut nicht.