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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 23 DDG Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG (Fehler gefunden?)

Was regelt § 23 DDG Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG?

§ 23 DDG regelt nur eine Zuständigkeitsfrage. Die Vorschrift bestimmt, dass die Bundesnetzagentur in Deutschland die Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ist.

  • Damit legt die Norm fest, welche staatliche Stelle diese Funktion auf deutscher Seite wahrnimmt. Sie schafft also keine materiellen Pflichten für Nutzer oder Diensteanbieter, sondern benennt die zuständige Behörde.
  • Im Gesamtzusammenhang des DDG ist § 23 eine knappe Organisationsvorschrift in Teil 6 des Gesetzes. Er gehört außerdem zu den Vorschriften, mit denen das DDG auch Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG umsetzt.
  • Praktisch bedeutet das: Soweit nach dieser Richtlinie eine deutsche Verbindungsstelle vorgesehen ist, ist dafür die Bundesnetzagentur der feste Ansprechpartner. Mehr regelt § 23 nach seinem Wortlaut nicht.
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 23 DDG Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.