§ 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur

Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur?

§ 30 DDG regelt die Befugnisse der Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 DDG zuständige Behörde ist. Die Vorschrift enthält dafür keine lange eigene Liste von Eingriffsmöglichkeiten, sondern verweist auf bestimmte Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Diese gelten in diesem Bereich entsprechend.

  • Betroffen ist vor allem die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Sie kann zur Durchsetzung ihrer Aufgaben auf Regeln über die Durchsetzung von Verpflichtungen zurückgreifen.
  • Außerdem gelten Vorschriften zu Auskunftsverlangen, weiteren Untersuchungsrechten und Übermittlungspflichten.
  • Hinzu kommen Befugnisse zu Ermittlungen, Beschlagnahmen und vorläufigen Anordnungen.

Praktisch bedeutet das: Die Bundesnetzagentur bekommt für diesen Aufgabenbereich ein rechtliches Instrumentarium, um Verstöße aufzuklären und Maßnahmen durchzusetzen. § 30 DDG schafft also keine neuen inhaltlichen Pflichten für normale Nutzer. Die Norm regelt vielmehr, mit welchen behördlichen Mitteln die Bundesnetzagentur in ihrem Zuständigkeitsbereich arbeiten darf.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.