§ 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur

  1. Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
  2. Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
  3. Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
  4. Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie
    1. bei einem Verstoß von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Anbietern von Online-Suchmaschinen gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, von Anbietern gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 Zusagen der verantwortlichen Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen annehmen und diese Zusagen für bindend erklären,
    2. von den in Nummer 1 genannten Unternehmen auf deren Initiative zusätzliche Zusagen entgegennehmen oder verantwortliche Unternehmen zu Zusagen auffordern, um einem von einem Verstoß nach Nummer 1 Betroffenen angemessene Abhilfe anzubieten, sowie
    3. die verantwortlichen Unternehmen verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern 1 und 2 zu erfüllen.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung zum 01.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138).

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Was regelt § 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur?

§ 30 DDG regelt die Befugnisse der Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 DDG zuständige Behörde ist. Die Vorschrift enthält dafür keine lange eigene Liste von Eingriffsmöglichkeiten, sondern verweist auf bestimmte Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Diese gelten in diesem Bereich entsprechend.

  • Betroffen ist vor allem die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Sie kann zur Durchsetzung ihrer Aufgaben auf Regeln über die Durchsetzung von Verpflichtungen zurückgreifen.
  • Außerdem gelten Vorschriften zu Auskunftsverlangen, weiteren Untersuchungsrechten und Übermittlungspflichten.
  • Hinzu kommen Befugnisse zu Ermittlungen, Beschlagnahmen und vorläufigen Anordnungen.

Praktisch bedeutet das: Die Bundesnetzagentur bekommt für diesen Aufgabenbereich ein rechtliches Instrumentarium, um Verstöße aufzuklären und Maßnahmen durchzusetzen. § 30 DDG schafft also keine neuen inhaltlichen Pflichten für normale Nutzer. Die Norm regelt vielmehr, mit welchen behördlichen Mitteln die Bundesnetzagentur in ihrem Zuständigkeitsbereich arbeiten darf.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.