Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 15 DDGUnabhängigkeit (Fehler gefunden?)
Was regelt § 15 DDGUnabhängigkeit?
§ 15 DDG regelt die Unabhängigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Betroffen ist nicht die Allgemeinheit und auch nicht jeder Diensteanbieter, sondern die staatliche Stelle, die die ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. Die Vorschrift verlangt, dass diese Stelle dabei völlig unabhängig handelt. Sie darf weder direkt noch indirekt von außen beeinflusst werden. Außerdem darf sie in fachlichen Fragen ihrer unabhängigen Aufgabenerfüllung keine Weisungen einholen und keine Weisungen annehmen. Praktisch soll damit sichergestellt werden, dass die Aufsicht nach dem DDG und dem DSA nicht fachlich von außen gesteuert wird. Im Gesamtzusammenhang des DDG gehört § 15 zu Teil 5 über die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 und ergänzt die organisatorischen Regeln über die Koordinierungsstelle. Die Norm richtet sich damit auf die rechtliche Absicherung einer unabhängigen Behördenarbeit, nicht auf zusätzliche Verhaltenspflichten für private Anbieter digitaler Dienste.