§ 20 DDG Zentrale Beschwerdestelle

  1. Unbeschadet der Vorgaben des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers (zentrale Beschwerdestelle). Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens auch zentrale Beschwerdestelle im Fall einer Weiterleitung an eine gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde, sofern der Beschwerdeführer nicht diese Behörde als Ansprechpartnerin benennt. Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer unverzüglich nach Feststellung der Zuständigkeit einer nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde für eine Beschwerde über Folgendes zu informieren:
    1. über die Funktion der zentralen Beschwerdestelle als Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers auch für den Fall, dass eine andere Behörde nach § 12 Absatz 2 und 3 für die konkrete Beschwerde zuständig ist,
    2. über die Weiterleitung und den Austausch seiner Beschwerde und der folgenden Kommunikation,
    3. über das Verfahren der Weiterleitung und des Austausches zwischen der zentralen Beschwerdestelle und den zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3,
    4. über die Möglichkeit, die gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde als Ansprechpartnerin zu benennen.
  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste das Recht, sich von der gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde auf Nachfrage des Beschwerdeführers jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten zu lassen.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglicht.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 10.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 20 DDG Zentrale Beschwerdestelle?

§ 20 DDG regelt die zentrale Beschwerdestelle für Beschwerden über Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065, also den Digital Services Act. Im Gesamtzusammenhang des DDG gehört die Vorschrift zu den Regeln über die behördliche Durchführung des DSA in Deutschland und knüpft dabei an die Zuständigkeitsverteilung nach § 12 DDG an. Sie soll verhindern, dass Beschwerdeführer im Verfahren zwischen verschiedenen Behörden den Überblick verlieren.

  • Betroffen ist vor allem die Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Sie ist während des gesamten Beschwerdeverfahrens die Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde an eine andere nach § 12 Absatz 2 oder 3 DDG zuständige Behörde weitergeleitet wird, solange der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich diese andere Behörde als Ansprechpartnerin benennt.
  • Die Vorschrift ergänzt das Beschwerderecht aus Artikel 53 DSA, ersetzt es aber nicht. Sie regelt also vor allem, wie die Beschwerde auf deutscher Behördenebene organisatorisch betreut wird.
  • Sobald feststeht, dass für die konkrete Beschwerde eine andere zuständige Behörde nach § 12 Absatz 2 oder 3 DDG zuständig ist, muss der Beschwerdeführer unverzüglich informiert werden. Die Information muss sich auf die Rolle der zentralen Beschwerdestelle, die Weiterleitung der Beschwerde, den Austausch der weiteren Kommunikation, das Verfahren der Weiterleitung und die Möglichkeit beziehen, stattdessen die zuständige Fachbehörde als Ansprechpartnerin zu benennen.
  • Die Koordinierungsstelle darf sich zur Erfüllung dieser Aufgabe bei der zuständigen Behörde jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten lassen, wenn der Beschwerdeführer danach fragt. Damit erhält sie die rechtliche Grundlage, Auskünfte zum Verfahrensstand einzuholen und die Kontaktfunktion tatsächlich wahrzunehmen.
  • Außerdem muss die Koordinierungsstelle ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Beschwerdemanagementsystem einrichten. Dieses System muss so ausgestaltet sein, dass Beschwerden hinreichend präzise und nachvollziehbar begründet eingereicht werden können.

Praktisch bedeutet das: § 20 DDG schafft für Beschwerden wegen möglicher DSA-Verstöße eine zentrale Kontaktstelle, auch wenn intern eine andere Behörde sachlich zuständig ist. Der Paragraph regelt damit weniger die inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde als den verlässlichen Kommunikationsweg, die Information des Beschwerdeführers und die organisatorische Bündelung des Verfahrens.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 20 DDG Zentrale Beschwerdestelle. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.