§ 6 DDG Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen

  1. Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass
    1. kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen,
    2. die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, klar identifizierbar sein muss,
    3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen und
    4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein müssen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen.
  2. Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und in der Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- oder die Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
  3. Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.
  4. Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, sofern sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
  5. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung bleiben unberührt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 10.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 6 DDG Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen (Fehler gefunden?)

Was regelt § 6 DDG Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen?

§ 6 DDG gehört zu Teil 2 des DDG und regelt besondere Informations- und Transparenzpflichten bei kommerziellen Kommunikationen in digitalen Diensten. Im Gesamtzusammenhang des Gesetzes ist das eine Vorschrift dazu, wie Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen für Nutzer klar erkennbar sein müssen.

  • Betroffen sind allgemein Diensteanbieter; in den Absätzen 3 und 4 zusätzlich besonders Videosharingplattform-Anbieter.
  • Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche erkennbar sein, und die Person oder das Unternehmen hinter der Werbung muss klar identifizierbar sein.
  • Rabatte, Zugaben, Geschenke sowie Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen als solche erkennbar sein; ihre Bedingungen müssen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden.
  • Wird Werbung per elektronischer Post versandt, dürfen Absender und Werbecharakter in Kopf- und Betreffzeile nicht verschleiert oder verheimlicht werden. Der Paragraph erklärt dazu ausdrücklich, dass auch irreführende Angaben darunter fallen, wenn der Empfänger vor dem Öffnen keine oder falsche Informationen über Absender oder Werbecharakter erhält.
  • Videosharingplattformen müssen eine Funktion bereitstellen, mit der hochladende Nutzer angeben können, ob ihre Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten. Hat die Plattform davon Kenntnis, muss sie diese Inhalte als solche kennzeichnen.

Praktisch bedeutet das: Nutzer sollen Werbung in digitalen Diensten nicht mit neutralen Inhalten verwechseln und die Bedingungen von Werbeaktionen ohne Umwege erkennen können. Für Videosharingplattformen kommt hinzu, dass kommerzielle Inhalte in nutzergenerierten Videos sichtbar gemacht werden müssen, sobald die Plattform davon weiß.

Wichtig ist die letzte Einschränkung des Paragraphen: Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung bleiben unberührt. § 6 DDG ersetzt diese Regeln also nicht, sondern tritt daneben.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 6 DDG Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.