§ 29 DDGMaßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065
Zuständige Justizbehörde nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ihren Sitz hat. Sofern in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
Die §§ 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht anzuwenden.
Angaben über die begehrte Einschränkung, insbesondere, ob eine Einschränkung des Zugangs oder die Einschränkung der Online-Schnittstelle begehrt wird,
die Angabe, ob der Antrag auf Verlangen der Europäischen Kommission gestellt wird,
gegebenenfalls die Angabe, weshalb begehrt wird, den Geltungszeitraum von vier Wochen durch die antragstellende Behörde für eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 verlängern zu dürfen.
Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sind glaubhaft zu machen.
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).
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Was regelt § 29 DDGMaßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065?
§ 29 DDG regelt das gerichtliche Verfahren für Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Vorschrift steht in Teil 7 des DDG und legt vor allem fest, welches Gericht zuständig ist und unter welchen formalen Voraussetzungen eine solche Maßnahme beantragt werden kann.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ihren Sitz hat.
Für das Verfahren gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des FamFG, also des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das DDG oder die EU-Verordnung nichts anderes bestimmen.
Die §§ 49 bis 57 FamFG sind dabei ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Gericht darf eine Maßnahme nur auf Antrag der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 DDG zuständigen Behörden anordnen.
Der Antrag muss begründet werden.
In der Begründung muss insbesondere stehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, welche Einschränkung beantragt wird, ob der Antrag auf Verlangen der Europäischen Kommission gestellt wird und gegebenenfalls warum eine Verlängerung über vier Wochen hinaus ermöglicht werden soll.
Die Angaben zu den Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden.
Praktisch bedeutet das: Solche Maßnahmen dürfen nicht formlos oder ohne gerichtliche Kontrolle angeordnet werden. § 29 DDG schafft dafür ein festes gerichtliches Verfahren mit klaren Zuständigkeits- und Begründungsanforderungen. Die Norm regelt also nicht unmittelbar Pflichten von Nutzern oder Anbietern, sondern den rechtlichen Weg, auf dem bestimmte Eingriffe nach dem DSA gerichtlich abgesichert werden.