§ 28 DDG Information der Öffentlichkeit

  1. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
  2. Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 28 DDG Information der Öffentlichkeit?

Was regelt § 28 DDG Information der Öffentlichkeit?
§ 28 DDG regelt, dass die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 DDG zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet informieren dürfen. Die Vorschrift gehört zum Verfahrensrecht des DDG und betrifft die behördliche Öffentlichkeitsarbeit.

  • Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden dürfen der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit berichten.
  • Sie dürfen auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise Informationen veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer von Bedeutung sein können.
  • Wenn sie über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, darf die Information auch Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten.
  • Das gilt allerdings nur, soweit keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
  • Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 DDG zuständig ist.

Praktisch bedeutet das: Die zuständigen Behörden dürfen ihre Arbeit transparent machen und die Öffentlichkeit über wichtige Verfahren, Entscheidungen und Entwicklungen informieren. Gleichzeitig setzt § 28 DDG eine klare Grenze beim Schutz personenbezogener Daten.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 28 DDG Information der Öffentlichkeit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.