§ 25 DDG Auskunftserteilung und Durchsuchungen

  1. Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Personen sind verpflichtet, die Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten der in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Räumlichkeiten während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden. Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
  2. Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
  3. Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume von Unternehmen sowie von Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Personen, die die Nachprüfung durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 25 DDG Auskunftserteilung und Durchsuchungen?

§ 25 DDG regelt, welche Mitwirkungs- und Eingriffsbefugnisse bei Prüfungen nach dem Digitale-Dienste-Gesetz bestehen. Die Vorschrift steht im Verfahrensrecht des DDG und dient der Durchsetzung der Aufsichtsbefugnisse aus Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/2065. Betroffen sind die dort genannten Personen sowie bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die jeweils vertretungsberechtigten Personen.

  • Bestimmte Personen müssen auf Verlangen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 DDG zuständigen Behörden die verlangten Informationen herausgeben.
  • Andere in Artikel 51 Absatz 1 genannte Personen müssen die Prüfung geschäftlicher Unterlagen und das Betreten der dort genannten Räume während der üblichen Geschäftszeiten dulden.
  • Eine Auskunft darf verweigert werden, soweit die Antwort zu einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Selbstbelastung führen könnte; das gilt auch zum Schutz bestimmter naher Angehöriger im Sinn von § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO.
  • Beauftragte Prüfer dürfen Büro- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten betreten.
  • Eine Durchsuchung ist grundsätzlich nur mit Anordnung des zuständigen Amtsgerichts zulässig. Gegen diese Anordnung gelten bestimmte Rechtsbehelfsregeln der Strafprozessordnung entsprechend.
  • Bei Gefahr im Verzug darf ausnahmsweise auch ohne richterliche Anordnung durchsucht werden. Dann muss vor Ort ein Protokoll erstellt werden, das das wesentliche Ergebnis und die Gründe für die Eilmaßnahme festhält.

Praktisch bedeutet das: § 25 DDG schafft die rechtliche Grundlage dafür, Informationen zu erzwingen, Unterlagen zu prüfen und in engen Grenzen auch Durchsuchungen vorzunehmen. Zugleich enthält die Norm Schutzgrenzen, vor allem das Auskunftsverweigerungsrecht bei drohender Selbstbelastung und den Richtervorbehalt für Durchsuchungen. Dass dabei Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz eingeschränkt wird, sagt die Vorschrift ausdrücklich.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 25 DDG Auskunftserteilung und Durchsuchungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.