Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 4 DDG Zulassungspflicht
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).
Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?
§ 4 DDG regelt nicht eine Zulassungspflicht, sondern gerade die Zulassungsfreiheit für digitale Dienste. Wer einen digitalen Dienst anbietet, braucht dafür nach dieser Vorschrift grundsätzlich keine behördliche Zulassung und keine Anmeldung. Das gilt aber nur im Rahmen der Gesetze. Andere gesetzliche Anforderungen können also weiterhin greifen, wenn sie außerhalb des § 4 DDG vorgesehen sind. Im Gesamtzusammenhang des DDG steht die Vorschrift am Anfang der allgemeinen Regeln und macht klar, dass digitale Dienste grundsätzlich frei angeboten werden dürfen, solange kein anderes Gesetz besondere Vorgaben aufstellt. Die praktische Folge ist: Das DDG errichtet für digitale Dienste keine allgemeine Vorabkontrolle durch Erlaubnis oder Registrierung.