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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 4 DDG Zulassungspflicht (Fehler gefunden?)

Was regelt § 4 DDG Zulassungspflicht?

§ 4 DDG regelt nicht eine Zulassungspflicht, sondern gerade die Zulassungsfreiheit für digitale Dienste. Wer einen digitalen Dienst anbietet, braucht dafür nach dieser Vorschrift grundsätzlich keine behördliche Zulassung und keine Anmeldung. Das gilt aber nur im Rahmen der Gesetze. Andere gesetzliche Anforderungen können also weiterhin greifen, wenn sie außerhalb des § 4 DDG vorgesehen sind. Im Gesamtzusammenhang des DDG steht die Vorschrift am Anfang der allgemeinen Regeln und macht klar, dass digitale Dienste grundsätzlich frei angeboten werden dürfen, solange kein anderes Gesetz besondere Vorgaben aufstellt. Die praktische Folge ist: Das DDG errichtet für digitale Dienste keine allgemeine Vorabkontrolle durch Erlaubnis oder Registrierung.

 

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 4 DDG Zulassungspflicht. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.