§ 10 DDG Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde

  1. Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2 Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
  2. Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. Die Tatsache, auf die der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder der Videosharingplattform-Anbieter die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten oder des Videosharingplattform-Anbieters.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 10 DDG Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde?

§ 10 DDG steht in Teil 4 des DDG und richtet sich nur an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten sowie an Videosharingplattform-Anbieter. Die Vorschrift gibt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein Auskunftsrecht, damit sie ihre Aufgaben aus § 9 DDG erfüllen kann. Im Zusammenhang des Gesetzes geht es dabei vor allem darum, festzustellen und zu dokumentieren, ob Deutschland für diese Anbieter das maßgebliche europäische Sitzland ist.

  • Betroffen sind nur die genannten Medienanbieter, nicht alle Diensteanbieter nach dem DDG.
  • Sie müssen auf Verlangen Auskünfte zu den Kriterien aus § 2 Absatz 2 bis 7 DDG geben. Diese Kriterien regeln, nach welchen Anknüpfungspunkten bei audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattformen das europäische Sitzland bestimmt wird.
  • Die Auskunftspflicht gilt nur, soweit die Angaben für die Aufgaben nach § 9 DDG erforderlich sind. Der Zweck ist also nicht eine allgemeine Datenerhebung, sondern die Vorbereitung und Pflege der dort vorgesehenen Listen.
  • Eine Auskunft darf verweigert werden, wenn die Antwort den Anbieter selbst oder bestimmte nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung oder Bußgeldverfolgung aussetzen würde. Über dieses Recht muss die Behörde belehren.
  • Beruft sich der Anbieter auf dieses Verweigerungsrecht, kann die Behörde verlangen, dass der Grund glaubhaft gemacht wird. Dafür genügt nach dem Gesetz bereits eine eidliche Versicherung.

Praktisch bedeutet das: § 10 DDG ist eine eng begrenzte Mitwirkungspflicht für einen speziellen Bereich des DDG. Die Norm soll der zuständigen Landesbehörde die Tatsachengrundlage verschaffen, um die Zuständigkeit Deutschlands nach den Sitzland-Kriterien sauber einordnen und die Listen nach § 9 DDG führen und aktualisieren zu können.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 10 DDG Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.