§ 11 DDG Vertragliche Nutzungsverbote

  1. Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diese auf der Videosharingplattform keine unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verbreiten dürfen.
  2. Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen folgende Vorschriften verstößt:
    1. § 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder
    2. § 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 11 DDG Vertragliche Nutzungsverbote?

§ 11 DDG richtet sich an Videosharingplattform-Anbieter. Die Vorschrift verlangt, dass sie mit ihren Nutzern wirksam vereinbaren, dass auf der Plattform keine unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verbreitet werden darf.

  • Betroffen sind nicht alle digitalen Dienste, sondern speziell Anbieter von Videosharingplattformen in Teil 4 des DDG.
  • Geregelt wird kein allgemeines gesetzliches Veröffentlichungsverbot für jedermann, sondern eine Pflicht des Plattform-Anbieters, dieses Verbot vertraglich in die Nutzungsbeziehung aufzunehmen.
  • Unzulässig ist die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation dann, wenn sie gegen die in § 11 Absatz 2 DDG genannten Vorschriften verstößt, also gegen § 20 Tabakerzeugnisgesetz oder § 10 Heilmittelwerbegesetz. Welche Werbung genau verboten ist, bestimmt sich daher nicht allein aus § 11 DDG, sondern auch aus diesen Verweisnormen.

Praktisch bedeutet das: Die Plattform muss ihre Nutzungsbedingungen oder sonstigen vertraglichen Regeln so ausgestalten, dass Nutzer solche Werbung nicht verbreiten dürfen. § 11 DDG schafft damit vor allem eine klare präventive Pflicht auf Ebene der Plattformregeln.

Im Zusammenhang des DDG ist § 11 eine besondere Vorschrift für den Medienbereich neben den allgemeinen DDG- und DSA-Regeln. Die Norm ergänzt die Aufsicht über Videosharingplattformen in Teil 4 und steht damit neben den vorherigen Vorschriften zu behördlichen Listen und Auskunftsverlangen.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 11 DDG Vertragliche Nutzungsverbote. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.