§ 17 DDG Tätigkeitsbericht

  1. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste legt den nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2022/2065 jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.
  2. Der Tätigkeitsbericht enthält insbesondere folgende Angaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden:
    1. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen,
    2. die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden,
    3. die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie der Koordinierungsstelle für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden,
    4. Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen,
    5. Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat,
    6. Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie
    7. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
  3. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste veröffentlicht den Tätigkeitsbericht zeitgleich mit der Vorlage nach Absatz 1 in elektronischer Form und in einem für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Format auf ihrer Internetseite.
  4. Die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen gemäß Absatz 2 mit, die für die Erstellung erforderlich sind.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 17 DDG Tätigkeitsbericht?

§ 17 DDG verpflichtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste, jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und ihn den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorzulegen. Die Vorschrift dient damit der Rechenschaft und Transparenz über die deutsche Durchsetzung des Digital Services Act.

  • Betroffen ist in erster Linie die Koordinierungsstelle für digitale Dienste. Einbezogen sind aber auch die weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 DDG zuständigen Behörden, weil ihre Angaben für den Bericht benötigt werden.
  • Der Bericht muss insbesondere offenlegen, wie viele Beschwerden nach Artikel 53 DSA eingegangen sind und welche Maßnahmen daraus folgten. Er muss außerdem die Zahl und den Gegenstand von Anordnungen nach den Artikeln 9 und 10 DSA sowie deren Ausführung erfassen.
  • Hinzu kommen Angaben zu personellen und finanziellen Ressourcen, zu Gesprächen mit Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern, zu festgestellten Verstößen gegen den DSA sowie zu eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren, weiteren Maßnahmen und festgesetzten Buß- und Zwangsgeldern.

Praktisch bedeutet das: Die Aufsicht über digitale Dienste soll nachvollziehbar werden. Der Gesetzgeber und die Öffentlichkeit sollen erkennen können, wie intensiv kontrolliert wird, welche Instrumente eingesetzt werden und welche Ergebnisse die Aufsicht erzielt. Diese Einordnung ergibt sich aus dem Berichtskatalog und der Veröffentlichungspflicht.

Wichtig ist auch, dass der Bericht zeitgleich mit seiner Vorlage elektronisch und in einem barrierefreien Format auf der Internetseite der Koordinierungsstelle veröffentlicht werden muss. Die zuständigen Behörden müssen der Koordinierungsstelle alle Informationen mitteilen, die sie für die Erstellung des Berichts braucht

Im Gesamtzusammenhang des DDG steht § 17 im Abschnitt über die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und ergänzt die Vorschriften zu Errichtung, Unabhängigkeit, Leitung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden. Die Norm schafft also keine unmittelbaren Verhaltensregeln für Plattformnutzer, sondern organisiert staatliche Transparenz und Aufsicht.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 17 DDG Tätigkeitsbericht. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.