§ 12 DDG Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065

  1. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065.
  2. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 14 Absatz 3 und für die Durchsetzung von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, soweit diese nicht Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Fassung vom 14. Dezember 2021 betreffen. Für diese Maßnahmen sowie für konkrete Einzelmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sind die nach den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder benannten Stellen zuständige Behörden. Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird in der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten mit Sitz in Bonn eingerichtet. Auf die Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten sind folgende Regelungen entsprechend anzuwenden:
    1. hinsichtlich der Ausstattung § 14 Absatz 2,
    2. hinsichtlich der Unabhängigkeit § 15 und
    3. hinsichtlich der Leitung § 16 Absatz 1, 3 und 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 6.
    Die Direktorin oder der Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten der Bundesnetzagentur. Die Leiterin oder der Leiter der Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten wird von der Direktorin oder dem Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ernannt.
  3. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zuständige Behörde für die Durchsetzung von Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2022/2065.
  4. Im Übrigen bleiben die für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten unberührt.
  5. Das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 12 DDG Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065?

§ 12 DDG verteilt die Zuständigkeiten für die Durchsetzung des Digital Services Act in Deutschland. Die Vorschrift ist damit eine Organisationsnorm: Sie legt fest, welche Behörde für welche DSA-Pflichten zuständig ist.

  • Grundsätzlich ist die Bundesnetzagentur zuständige Behörde nach Artikel 49 Absatz 1 DSA, soweit keine besondere Zuständigkeit nach Absatz 2 oder 3 eingreift.
  • Für die Durchsetzung von Artikel 14 Absatz 3 DSA und von strukturellen Vorsorgemaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 DSA ist die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz zuständig, soweit es nicht um Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht.
  • Soweit Maßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag oder konkrete Einzelmaßnahmen nach diesem Staatsvertrag betroffen sind, bleiben die nach dem Medienrecht der Länder benannten Stellen zuständig.
  • Für Artikel 26 Absatz 3 sowie Artikel 28 Absatz 2 und 3 DSA ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig.

Besonders wichtig ist, dass § 12 innerhalb der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz eine Stelle zur Durchsetzung von Kinderrechten in digitalen Diensten mit Sitz in Bonn einrichtet. Für diese Stelle gelten Vorschriften zur Ausstattung, Unabhängigkeit und Leitung aus den §§ 14 bis 16 DDG entsprechend.

Praktisch bedeutet das: § 12 sagt nicht selbst, was Plattformen inhaltlich tun oder unterlassen müssen. Die Norm ordnet vielmehr die staatliche Aufsicht und sorgt dafür, dass kinder- und jugendschutzbezogene, datenschutzbezogene und allgemeine DSA-Aufgaben auf unterschiedliche Behörden verteilt werden.

Wichtig ist auch die Einschränkung am Ende der Vorschrift. Andere bereits bestehende gesetzliche Aufsichtszuständigkeiten bleiben unberührt; außerdem bleiben das Deutsche-Welle-Gesetz und die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bestehen. § 12 verdrängt diese Regelungen also nicht vollständig, sondern ordnet die DSA-Durchsetzung nur in dieses bestehende System ein.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 12 DDG Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.