§ 32 DDG Verwaltungsverfahren

  1. Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
  2. Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
    1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und
    2. Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
      1. der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
      2. die Rechtsbehelfsbelehrung und
      3. ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 32 DDG Verwaltungsverfahren?

§ 32 DDG regelt das Verwaltungsverfahren für Entscheidungen nach dem Digitale-Dienste-Gesetz. Betroffen sind die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die sonst nach dem DDG zuständigen Behörden. Die Vorschrift legt fest, wie Entscheidungen begründet und bekannt gegeben werden müssen.

  • Jede Entscheidung muss begründet werden.
  • Sie muss den Beteiligten zusammen mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf bekannt gegeben werden.
  • Wenn eine Entscheidung als Allgemeinverfügung ergeht, reicht eine bloße Einzelmitteilung nicht aus.
  • Dann muss die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Stelle veröffentlicht werden.
  • Zusätzlich müssen im elektronischen Bundesanzeiger der verfügende Teil, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Fundstelle der vollständigen Entscheidung veröffentlicht werden.
  • Diese Regeln gelten entsprechend auch für die Bundesnetzagentur, soweit sie nach § 22 DDG zuständig ist.

Praktisch bedeutet das: § 32 bestimmt nicht den Inhalt behördlicher Maßnahmen, sondern das formelle Vorgehen bei ihrem Erlass und ihrer Bekanntgabe. Die Norm soll sicherstellen, dass Entscheidungen nachvollziehbar sind, Betroffene ihre Rechtsschutzmöglichkeiten erkennen können und Allgemeinverfügungen rechtssicher öffentlich bekannt gemacht werden. Im Zusammenhang des DDG ergänzt § 32 die Vorschrift über Rechtsbehelfe in § 31 und gehört zu den Verfahrensregeln für die behördliche Durchsetzung.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 32 DDG Verwaltungsverfahren. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.