§ 9 DDG Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattformen-Anbieter

  1. Die nach Landesrecht zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2 Absatz 2 bis 7 anzugeben.
  2. Die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt die Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter sowie alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
  3. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbietern sowie alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 9 DDG Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattformen-Anbieter?

§ 9 DDG regelt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde Listen über bestimmte Medienanbieter führen muss. Erfasst sind Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. Die Vorschrift steht in Teil 4 des DDG und gehört damit zu den besonderen Regeln für diese Anbietergruppen.

  • Betroffen sind vor allem die zuständige Landesbehörde, die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie die genannten Anbieter.
  • Die Landesbehörde muss für jeden erfassten Anbieter eine Liste führen.
  • In der Liste müssen auch die maßgeblichen Kriterien genannt werden, nach denen sich das Sitzland nach § 2 Absatz 2 bis 7 DDG bestimmt.
  • Die Listen und alle Aktualisierungen müssen an die oberste Bundesbehörde weitergeleitet werden.
  • Diese Bundesbehörde leitet die Unterlagen an die Europäische Kommission weiter.

Praktisch sorgt die Vorschrift dafür, dass klar dokumentiert und auf EU-Ebene mitgeteilt wird, für welche dieser Anbieter Deutschland als zuständiges Sitzland gilt. § 9 DDG regelt damit vor allem Zuständigkeit und Transparenz, nicht die Inhalte der Dienste selbst.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 9 DDG Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattformen-Anbieter. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.