§ 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit

  1. Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
  2. Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
    1. vor Gewährung des Zugangs
      1. die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
      2. die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
    2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
    Diensteanbieter können jedoch auf freiwilliger Basis die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen oder andere freiwillige Maßnahmen ergreifen.
  3. Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
  4. Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit?

§ 7 DDG steht im Zusammenhang der Haftungsregeln für digitale Vermittlungsdienste. Die Vorschrift ordnet an, dass die Artikel 4 bis 8 des Digital Services Act für alle Diensteanbieter gelten, auch für öffentliche Stellen und auch dann, wenn der Dienst unentgeltlich angeboten wird.

  • Betroffen sind damit nicht nur klassische gewerbliche Online-Dienste, sondern der Verweis auf die DSA-Regeln gilt grundsätzlich für alle Diensteanbieter im Sinne des DDG. Praktisch legt § 7 damit den haftungsrechtlichen Ausgangspunkt im gesamten DDG fest.
  • Für Anbieter, die Nutzern Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, enthält § 7 eine besondere Schutzregel: Eine Behörde darf ihnen nicht aufgeben, Nutzer vor dem Zugang zu registrieren, den Zugang zwingend von einem Passwort abhängig zu machen oder das Angebot des Dienstes dauerhaft einzustellen. Freiwillige Identifizierung, freiwillige Passwortnutzung oder andere freiwillige Maßnahmen bleiben aber zulässig.
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.