§ 22 DDG Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150

  1. Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.
  2. Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.
  3. Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung zum 01.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138).

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Was regelt § 22 DDG Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150?

§ 22 DDG regelt, dass die Bundesnetzagentur in bestimmten Fällen die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 ist. Die Vorschrift steht in Teil 6 des DDG und betrifft damit eine besondere Zuständigkeit neben der allgemeinen DSA-Aufsicht.

  • Betroffen sind Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten oder Online-Suchmaschinen, wenn ihre Angebote an gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebseite in Deutschland gerichtet sind und diese darüber Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher in der Europäischen Union anbieten.
  • Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur gilt auch dann, wenn der Anbieter selbst keinen Sitz in Deutschland hat oder eigentlich anderes Recht anwendbar wäre.
  • Außerdem darf die Bundesnetzagentur Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 benennen.
  • Zusätzlich schreibt die Norm vor, dass Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt kooperativ zusammenarbeiten und sich die für ihre Aufgaben erforderlichen Informationen übermitteln dürfen, soweit die geltenden Rechtsvorschriften das erlauben.

Praktisch bedeutet das: § 22 legt vor allem fest, welche Behörde zuständig ist und wie die Zusammenarbeit zwischen Behörden läuft. Die eigentlichen materiellen Pflichten der Plattformen ergeben sich nicht aus § 22 DDG selbst, sondern aus der Verordnung (EU) 2019/1150, auf die die Vorschrift verweist.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 22 DDG Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.