§ 31 DDG Rechtsbehelfe

  1. Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
  2.  Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22§ 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
  3. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28 Absatz 3 oder nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach Absatz 2 und die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung zum 01.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 138).

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Was regelt § 31 DDG Rechtsbehelfe?

§ 31 DDG regelt, dass Rechtsbehelfe gegen bestimmte Verwaltungsakte den Vollzug der behördlichen Entscheidung grundsätzlich nicht aufhalten. Betroffen sind Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der sonst nach dem DDG zuständigen Behörden, soweit sie die Verordnung (EU) 2022/2065 durchsetzen.

  • Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Die behördliche Maßnahme bleibt also grundsätzlich sofort wirksam, auch wenn sie angegriffen wird.
  • Dasselbe gilt für Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 DDG zuständig ist.

Praktisch bedeutet das: Wer sich gegen eine solche Entscheidung wehrt, erreicht durch den bloßen Rechtsbehelf nicht automatisch, dass die Maßnahme bis zur gerichtlichen Klärung ausgesetzt wird. Die Norm stärkt damit die schnelle und wirksame Durchsetzung der Aufsicht im Bereich digitaler Dienste. Im Zusammenhang des DDG gehört § 31 zu den Verfahrensvorschriften und sichert, dass behördliche Maßnahmen nicht allein durch einen Widerspruch oder eine Klage verzögert werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 31 DDG Rechtsbehelfe. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.