§ 31 DDG Rechtsbehelfe

  1. Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

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Was regelt § 31 DDG Rechtsbehelfe?

§ 31 DDG regelt, dass Rechtsbehelfe gegen bestimmte Verwaltungsakte den Vollzug der behördlichen Entscheidung grundsätzlich nicht aufhalten. Betroffen sind Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der sonst nach dem DDG zuständigen Behörden, soweit sie die Verordnung (EU) 2022/2065 durchsetzen.

  • Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Die behördliche Maßnahme bleibt also grundsätzlich sofort wirksam, auch wenn sie angegriffen wird.
  • Dasselbe gilt für Verwaltungsakte der Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 DDG zuständig ist.

Praktisch bedeutet das: Wer sich gegen eine solche Entscheidung wehrt, erreicht durch den bloßen Rechtsbehelf nicht automatisch, dass die Maßnahme bis zur gerichtlichen Klärung ausgesetzt wird. Die Norm stärkt damit die schnelle und wirksame Durchsetzung der Aufsicht im Bereich digitaler Dienste. Im Zusammenhang des DDG gehört § 31 zu den Verfahrensvorschriften und sichert, dass behördliche Maßnahmen nicht allein durch einen Widerspruch oder eine Klage verzögert werden.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 31 DDG Rechtsbehelfe. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.