§ 24 DDG Ermittlungen

  1. Im Rahmen der Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 dürfen die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
  2. Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376 bis 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
  3. Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der zuständigen Behörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  4. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachten. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
  5. Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen Auflagen oder Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden verstoßen hat, hat der Anbieter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder den nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die Aufwendungen für diese Ermittlungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 13.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 24 DDG Ermittlungen?

§ 24 DDG regelt die Ermittlungsbefugnisse der deutschen Aufsichtsbehörden im Bereich des Digital Services Act. Betroffen sind die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 DDG. Sie dürfen alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die für ihre Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 erforderlich sind.

  • Die Behörden dürfen Beweise nicht nur durch Unterlagen, sondern auch durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige erheben.
  • Für solche Beweisaufnahmen verweist das Gesetz weitgehend auf Regeln der Zivilprozessordnung.
  • Über Aussagen von Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden; es muss die wesentlichen Angaben zur Verhandlung enthalten und den Beteiligten zur Genehmigung vorgelegt werden.
  • Wenn die Behörde eine eidliche Aussage für nötig hält, kann sie das Amtsgericht um eine Beeidigung von Zeugen ersuchen; darüber entscheidet das Gericht.

Praktisch bedeutet das: § 24 gibt den Behörden das rechtliche Werkzeug, Sachverhalte aufzuklären und Beweise geordnet zu sichern. Die Vorschrift schafft also die Ermittlungsgrundlage, noch nicht die eigentlichen Auskunfts- und Duldungspflichten; diese stehen erst in § 25 DDG.

Wichtig ist auch die Kostenfolge: Ergibt die Ermittlung, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörden verstoßen hat, muss er die Aufwendungen der Ermittlungen einschließlich der Sachverständigenkosten erstatten. Im Gesamtzusammenhang des DDG gehört § 24 zu Teil 7 „Befugnisse und Verfahren“ und bildet zusammen mit § 25 bis § 27 das Verfahrensgerüst für Untersuchung, Eingriff und Durchsetzung

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 24 DDG Ermittlungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.