§ 10 DDG Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde

  1. Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2 Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
  2. Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. Die Tatsache, auf die der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder der Videosharingplattform-Anbieter die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten oder des Videosharingplattform-Anbieters.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 10 DDG Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde?

§ 10 verpflichtet bestimmte Medienanbieter zur Auskunft über Sitzland Kriterien und regelt ein Auskunftsverweigerungsrecht

  • Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videosharingplattform Anbieter müssen der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen Auskünfte zu den Kriterien aus § 2 Absatz 2 bis 7 geben, soweit das für Aufgaben nach § 9 erforderlich ist
  • Auskunft kann verweigert werden, wenn die Antwort den Anbieter oder nahe Angehörige nach § 383 ZPO der Gefahr straf oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würde
  • Über das Recht zur Auskunftsverweigerung muss belehrt werden
  • Der Grund der Verweigerung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen, eine eidesstattliche Versicherung genügt
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 10 DDG Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.