§ 13 DDG Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt nimmt als Zentralstelle Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 entgegen, verarbeitet diese Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz und leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich, erstmals zum 30. Juni 2025, einen Bericht vor über die Art und Anzahl der dem Bundeskriminalamt nach dieser Vorschrift gemeldeten Straftaten.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 13 DDG Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt?

§ 13 regelt, dass Meldungen nach Artikel 18 der EU Verordnung 2022 2065 zentral beim Bundeskriminalamt eingehen und weitergeleitet werden und dass es dazu einen jährlichen Bericht gibt

  • Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 entgegen und verarbeitet sie im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz
  • Bundeskriminalamt leitet die Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter
  • Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über Art und Anzahl der gemeldeten Straftaten, erstmals bis 30 Juni 2025
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 13 DDG Meldung des Verdachts auf Straftaten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2022/2065 an das Bundeskriminalamt. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.