§ 14 DDG Errichtung und Ausstattung

  1. Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.
  2. Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
  3. Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 14 DDG Errichtung und Ausstattung?

§ 14 richtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein und regelt ihre Ausstattung

  • In der Bundesnetzagentur wird in Bonn eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste zur Durchsetzung und Überwachung der EU Verordnung 2022 2065 eingerichtet
  • Die Koordinierungsstelle muss die notwendige Personal und Sachausstattung erhalten
  • Zur finanziellen Ausstattung gehört auch ein Forschungsetat, besonders für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 14 DDG Errichtung und Ausstattung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.