§ 15 DDG Unabhängigkeit

Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 15 DDG Unabhängigkeit?

§ 15 stellt die fachliche Unabhängigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste sicher

  • Die Koordinierungsstelle handelt bei Aufgaben und Befugnissen nach der EU Verordnung 2022 2065 vollständig unabhängig
  • Sie darf weder direkt noch indirekt von außen beeinflusst werden
  • Sie holt keine Weisungen ein und nimmt keine Weisungen an, soweit diese die fachlich unabhängige Aufgabenerfüllung betreffen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 15 DDG Unabhängigkeit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.