§ 17 DDG Tätigkeitsbereich

  1. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste legt den nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2022/2065 jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor.
  2. Der Tätigkeitsbericht enthält insbesondere folgende Angaben der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der weiteren nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden:
    1. die Anzahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 und eine Übersicht über die aufgrund der Beschwerden eingeleiteten Maßnahmen,
    2. die Anzahl und den Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 von den nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassen wurden,
    3. die Anzahl und den Gegenstand der Ausführungen der in Nummer 2 genannten Anordnungen, wie sie der Koordinierungsstelle für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/2065 mitgeteilt wurden,
    4. Angaben zu den eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen,
    5. Anzahl der Gespräche, aufgeschlüsselt nach Datum und Namen der Organisation, die die Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen, Verbänden oder sonstigen Interessenvertretern im Zusammenhang mit den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 geführt hat,
    6. Anzahl und Gegenstand der festgestellten Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 sowie
    7. Anzahl eingeleiteter Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 33 und weiterer eingeleiteter Maßnahmen nach § 27 sowie die Höhe der festgesetzten Buß- und Zwangsgelder.
  3. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste veröffentlicht den Tätigkeitsbericht zeitgleich mit der Vorlage nach Absatz 1 in elektronischer Form und in einem für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Format auf ihrer Internetseite.
  4. Die nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörden teilen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste alle Informationen gemäß Absatz 2 mit, die für die Erstellung erforderlich sind.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 17 DDG Tätigkeitsbereich?

§ 17 regelt den jährlichen Tätigkeitsbericht zur Durchsetzung der EU Verordnung 2022 2065 und was darin stehen muss

  • Die Koordinierungsstelle legt den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 55 den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vor
  • Der Bericht enthält Angaben der Koordinierungsstelle und der weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3
  • Inhalt umfasst Beschwerden und Folgemaßnahmen, Anordnungen zu rechtswidrigen Inhalten und Auskünften sowie deren Ausführung, eingesetzte Ressourcen, Gespräche mit Interessenvertretern, festgestellte Verstöße, Ordnungswidrigkeitenverfahren und weitere Maßnahmen sowie Buß und Zwangsgelder
  • Der Bericht wird zeitgleich elektronisch und barrierefrei auf der Internetseite veröffentlicht
  • Die weiteren zuständigen Behörden müssen der Koordinierungsstelle die nötigen Informationen liefern
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 17 DDG Tätigkeitsbereich. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.