§ 18 DDG Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung

  1. Die nach § 12 Absatz 2 und 3 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zuständigen Behörden und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
  2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können in einer Verwaltungsvereinbarung näher geregelt werden. In der Verwaltungsvereinbarung kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
    1. eine Koordinierung des Daten- und Informationsaustausches nach Absatz 3,
    2. eine Verfahrensweise zur Entgegennahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20.
  3. Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle nach § 20 erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste einander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln:
    1. Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie
    2. Nutzerbeschwerden und die jeweils zugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.

Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 dürfen die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 18 DDG Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung?

§ 18 regelt die Zusammenarbeit zwischen Koordinierungsstelle und weiteren zuständigen Behörden und erlaubt dafür bestimmte Datenübermittlungen

  • Koordinierungsstelle und zuständige Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 arbeiten kooperativ zusammen und teilen relevante Beobachtungen und Feststellungen
  • Details können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden, besonders Daten und Informationsaustausch sowie Annahme und Weiterleitung von Beschwerden nach § 20
  • Für Aufsicht, Sanktionen und die Rolle als zentrale Informationsstelle dürfen sie einander Inhalte und Daten inklusive personenbezogener Daten übermitteln, besonders Internetinhalte mit Bestands und Nutzungsdaten sowie Nutzerbeschwerden mit zugehöriger Kommunikation
  • Übermittelte Inhalte und Daten dürfen in Aufsichts und Sanktionsverfahren genutzt werden, Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 18 DDG Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.