§ 20 DDG Zentrale Beschwerdestelle

  1. Unbeschadet der Vorgaben des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) 2022/2065 Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers (zentrale Beschwerdestelle). Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist über den gesamten Zeitraum des Beschwerdeverfahrens auch zentrale Beschwerdestelle im Fall einer Weiterleitung an eine gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde, sofern der Beschwerdeführer nicht diese Behörde als Ansprechpartnerin benennt. Unbeschadet der Informationspflichten zu personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 ist der Beschwerdeführer unverzüglich nach Feststellung der Zuständigkeit einer nach § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde für eine Beschwerde über Folgendes zu informieren:
    1. über die Funktion der zentralen Beschwerdestelle als Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers auch für den Fall, dass eine andere Behörde nach § 12 Absatz 2 und 3 für die konkrete Beschwerde zuständig ist,
    2. über die Weiterleitung und den Austausch seiner Beschwerde und der folgenden Kommunikation,
    3. über das Verfahren der Weiterleitung und des Austausches zwischen der zentralen Beschwerdestelle und den zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3,
    4. über die Möglichkeit, die gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständige Behörde als Ansprechpartnerin zu benennen.
  2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle hat die Koordinierungsstelle für digitale Dienste das Recht, sich von der gemäß § 12 Absatz 2 und 3 zuständigen Behörde auf Nachfrage des Beschwerdeführers jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichten zu lassen.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als zentrale Beschwerdestelle richtet die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ein Beschwerdemanagementsystem ein, das leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglicht.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 20 DDG Zentrale Beschwerdestelle?

§ 20 macht die Koordinierungsstelle zur zentralen Anlaufstelle für Beschwerden zur EU Verordnung 2022 2065 und legt Informations und Verfahrenspflichten fest

  • Koordinierungsstelle ist während des gesamten Beschwerdeverfahrens Ansprechpartnerin des Beschwerdeführers, auch bei Weiterleitung an eine zuständige Behörde, außer der Beschwerdeführer benennt diese Behörde ausdrücklich
  • Nach Feststellung der Zuständigkeit einer Behörde nach § 12 Absatz 2 und 3 muss der Beschwerdeführer unverzüglich informiert werden über Rolle der zentralen Beschwerdestelle, Weiterleitung und Austausch der Kommunikation, das Weiterleitungsverfahren und die Möglichkeit eine andere Ansprechpartnerin zu benennen
  • Die Koordinierungsstelle darf sich auf Nachfrage des Beschwerdeführers jederzeit angemessen über den Stand der Beschwerde bei der zuständigen Behörde informieren lassen
  • Es muss ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Beschwerdemanagementsystem eingerichtet werden, das präzise und begründete Beschwerden ermöglicht
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 20 DDG Zentrale Beschwerdestelle. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.