§ 22 DDG Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150

  1. Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.
  2. Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.
  3. Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 22 DDG Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150?

§ 22 bestimmt die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle für die Durchsetzung der Plattform to Business Verordnung und regelt Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt

  • Bundesnetzagentur ist zuständig, wenn Online Vermittlungsdienste oder Online Suchmaschinen gewerblichen Nutzern in Deutschland bereitgestellt werden und darüber Angebote an Verbraucher in der EU erfolgen
  • Zuständigkeit gilt unabhängig vom Sitz des Anbieters und unabhängig vom sonst anwendbaren Recht
  • Bundesnetzagentur darf Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung benennen
  • Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt arbeiten kooperativ zusammen und tauschen auf Anfrage erforderliche Informationen nach geltendem Recht aus
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 22 DDG Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.