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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 23 DDG Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG (Fehler gefunden?)

Was regelt § 23 DDG Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG?

Was regelt § 23 DDG Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000 31 EG
§ 23 bestimmt, welche Stelle in Deutschland die Verbindungsstelle nach der E Commerce Richtlinie ist

  • Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 23 DDG Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.