§ 26 DDG Beschlagnahme

  1. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
    1. weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder
    2. der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
  2. Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

Aktualisiert zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 26 DDG Beschlagnahme?

§ 26 regelt, wann die Behörden Beweismittel beschlagnahmen dürfen und welche gerichtlichen Kontrollrechte gelten

  • Koordinierungsstelle und zuständige Behörden dürfen Gegenstände als mögliche Beweismittel beschlagnahmen
  • Die Beschlagnahme ist den Betroffenen unverzüglich mitzuteilen
  • Gerichtliche Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht ist binnen drei Tagen zu beantragen, wenn niemand anwesend war oder wenn ausdrücklich widersprochen wurde
  • Betroffene können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen und müssen darüber belehrt werden
  • Zuständig ist das Amtsgericht des Beschlagnahmeorts, Beschwerde ist möglich, StPO Vorschriften gelten entsprechend
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 26 DDG Beschlagnahme. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.