§ 28 DDG Information der Öffentlichkeit

  1. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten. Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
  2. Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 28 DDG Information der Öffentlichkeit?

§ 28 erlaubt den zuständigen Stellen, öffentlich über ihre Arbeit und Entwicklungen zu informieren und setzt Grenzen beim Umgang mit personenbezogenen Daten

  • Koordinierungsstelle und zuständige Behörden dürfen fortlaufend über Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung im Aufgabenbereich berichten und Informationen veröffentlichen, besonders relevante für Verbraucher und Marktteilnehmer
  • Bei Informationen über Verfahren, Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen dürfen auch Details zum Verstoß und Angaben zu Beteiligten genannt werden, soweit keine personenbezogenen Daten betroffen sind
  • Gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 zuständig ist
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 28 DDG Information der Öffentlichkeit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.