§ 29 DDG Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065

  1. Zuständige Justizbehörde nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Koordinierungsstelle für digitale Dienste ihren Sitz hat. Sofern in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
  2. Die §§ 49 bis 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht anzuwenden.
  3. Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065 darf das Gericht nur auf Antrag der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 dieses Gesetzes zuständigen Behörden anordnen. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065,
    2. Angaben über die begehrte Einschränkung, insbesondere, ob eine Einschränkung des Zugangs oder die Einschränkung der Online-Schnittstelle begehrt wird,
    3. die Angabe, ob der Antrag auf Verlangen der Europäischen Kommission gestellt wird,
    4. gegebenenfalls die Angabe, weshalb begehrt wird, den Geltungszeitraum von vier Wochen durch die antragstellende Behörde für eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 verlängern zu dürfen.

Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sind glaubhaft zu machen.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 29 DDG Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065?

§ 29 regelt das zuständige Gericht und das Verfahren für gerichtliche Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der EU Verordnung 2022 2065

  • Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
  • Es gelten grundsätzlich die Regeln des FamFG, bestimmte Vorschriften §§ 49 bis 57 FamFG sind ausgeschlossen
  • Gerichtliche Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b gibt es nur auf begründeten Antrag der Koordinierungsstelle oder der zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3
  • Der Antrag muss enthalten, dass die Voraussetzungen vorliegen, welche Einschränkung begehrt wird, ob die Europäische Kommission dies verlangt hat und ob eine Verlängerungsbefugnis über vier Wochen hinaus beantragt wird
  • Die Voraussetzungenangaben müssen glaubhaft gemacht werden
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 29 DDG Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.