§ 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur

Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

Aktualisiert zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur (Fehler gefunden?)

Was regelt § 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur?

§ 30 verweist für die Durchsetzung nach § 22 auf Ermittlungs und Durchsetzungsinstrumente aus dem Telekommunikationsgesetz

  • Wenn die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gelten bestimmte Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes entsprechend
  • Dazu gehören Regeln zur Durchsetzung von Verpflichtungen, zu Auskunftsverlangen und Untersuchungsrechten, zu Übermittlungspflichten sowie zu Ermittlungen, Beschlagnahme und vorläufigen Anordnungen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.