§ 31 DDG Rechtsbehelfe

  1. Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 31 DDG Rechtsbehelfe?

§ 31 regelt, dass Rechtsmittel gegen bestimmte Behördenentscheidungen die Umsetzung nicht stoppen

  • Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle und der zuständigen Behörden zum Vollzug der EU Verordnung 2022 2065 haben keine aufschiebende Wirkung
  • Gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 zuständig ist
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