Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 31 DDGRechtsbehelfe (Fehler gefunden?)
Was regelt § 31 DDGRechtsbehelfe?
§ 31 regelt, dass Rechtsmittel gegen bestimmte Behördenentscheidungen die Umsetzung nicht stoppen
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle und der zuständigen Behörden zum Vollzug der EU Verordnung 2022 2065 haben keine aufschiebende Wirkung
Gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 zuständig ist