§ 31 DDG Rechtsbehelfe

  1. Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).

Aktualisiert zuletzt am 24.05.2024 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?