§ 32 DDG Verwaltungsverfahren

  1. Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
  2. Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
    1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und
    2. Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
      1. der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
      2. die Rechtsbehelfsbelehrung und
      3. ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 32 DDG Verwaltungsverfahren?

§ 32 regelt Begründungs und Bekanntgabepflichten für Entscheidungen der zuständigen Stellen

  • Entscheidungen müssen begründet werden und mit Begründung sowie Rechtsbehelfsbelehrung den Beteiligten bekannt gegeben werden
  • Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite
  • Zusätzlich muss im elektronischen Bundesanzeiger der verfügende Teil, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Online Veröffentlichung bekannt gemacht werden
  • Gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, wenn sie nach § 22 zuständig ist
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 32 DDG Verwaltungsverfahren. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.