§ 34 DDG Evaluierung

Die Bundesregierung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in den §§ 18 und 19 enthaltenen Regelungen über die Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste mit den zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden evaluieren und dabei insbesondere prüfen, ob die Ausgestaltung der Verfahren zwischen den zuständigen Behörden geeignet ist, die Verordnung (EU) 2022/2065 effektiv durchzusetzen. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

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Was regelt § 34 DDG Evaluierung?

§ 34 verpflichtet die Bundesregierung, die Zusammenarbeitsvorschriften zu überprüfen und darüber zu berichten

  • Fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert die Bundesregierung die Regelungen in §§ 18 und 19 zur Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle mit zuständigen und anderen Behörden
  • Dabei wird besonders geprüft, ob die Verfahren für eine effektive Durchsetzung der EU Verordnung 2022 2065 geeignet sind
  • Über das Ergebnis ist dem Bundestag Bericht zu erstatten
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 34 DDG Evaluierung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.