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Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 4 DDG Zulassungspflicht (Fehler gefunden?)

Was regelt § 4 DDG Zulassungspflicht?

§ 4 stellt klar, dass digitale Dienste grundsätzlich ohne vorherige Zulassung oder Anmeldung angeboten werden dürfen

  • Das Anbieten digitaler Dienste ist zulassungsfrei und anmeldefrei, soweit andere Gesetze nichts anderes verlangen

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 4 DDG Zulassungspflicht. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.