Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 4 DDG Zulassungspflicht
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).
Aktualisiert zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?
§ 4 stellt klar, dass digitale Dienste grundsätzlich ohne vorherige Zulassung oder Anmeldung angeboten werden dürfen
Das Anbieten digitaler Dienste ist zulassungsfrei und anmeldefrei, soweit andere Gesetze nichts anderes verlangen