Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 4 DDG Zulassungspflicht
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 06.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).
Aktualisiert zuletzt am 24.05.2024 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?