§ 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit

  1. Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
  2. Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
    1. vor Gewährung des Zugangs
      1. die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
      2. die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
    2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
    Diensteanbieter können jedoch auf freiwilliger Basis die Nutzer identifizieren, eine Passworteingabe verlangen oder andere freiwillige Maßnahmen ergreifen.
  3. Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
  4. Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

Aktualisiert zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit?

§ 7 verweist auf die Haftungsregeln der EU Verordnung 2022 2065 und schützt Anbieter von WLAN Zugängen vor bestimmten Behördenpflichten

  • Artikel 4 bis 8 der EU Verordnung 2022 2065 gelten für alle Diensteanbieter inklusive öffentlicher Stellen auch ohne Entgelt
  • Anbieter von drahtlosen lokalen Netzwerken dürfen behördlich nicht zu Registrierung, Passwortpflicht oder dauerhafter Einstellung des Dienstes verpflichtet werden
  • Freiwillige Identifizierung, Passworteingabe oder andere freiwillige Maßnahmen bleiben erlaubt
  • Wenn nach Artikel 4 keine Haftung besteht, gibt es auch keine Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung und keine Kostenerstattung, außer bei absichtlicher Zusammenarbeit zur Begehung rechtswidriger Handlungen
  • Gilt auch bei kostenlosen Angeboten und bei Angeboten durch öffentliche Stellen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.