§ 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung

  1. Wurde ein digitaler Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, und besteht für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
  2. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
  3. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Absatz 1 besteht nicht, es sei denn, der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um das geistige Eigentum eines anderen zu verletzen.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch öffentliche Stellen erbracht wird. Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Fall einer beschränkten Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des § 7 unberührt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 31.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81).

Aktualisiert zuletzt am 10.04.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung?

§ 8 DDG regelt einen Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzungen am geistigen Eigentum. Die Vorschrift betrifft nur digitale Dienste, die von Nutzern bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln. Im Zusammenhang des DDG ist das eine besondere Ergänzung zu den Regeln über die beschränkte Verantwortlichkeit in § 7 DDG.

  • Betroffen ist vor allem der Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum sowie der Diensteanbieter des betroffenen Vermittlungsdienstes.
  • Der Rechteinhaber kann eine Sperrung verlangen, wenn ein Nutzer den Dienst zur Verletzung seines Rechts genutzt hat und es keine andere Möglichkeit gibt, die Rechtsverletzung wirksam zu beenden.
  • Die Sperrung darf nicht beliebig verlangt werden, sondern muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
  • Vorgerichtliche und außergerichtliche Kosten muss der Diensteanbieter grundsätzlich nicht erstatten. Das gilt nur dann nicht, wenn er absichtlich mit dem Nutzer zusammenarbeitet, um die Rechtsverletzung zu begehen.
  • Die Regel gilt auch dann, wenn der Dienst unentgeltlich angeboten wird oder von einer öffentlichen Stelle erbracht wird.
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.