§ 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung

  1. Wurde ein digitaler Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, und besteht für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.
  2. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.
  3. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Absatz 1 besteht nicht, es sei denn, der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um das geistige Eigentum eines anderen zu verletzen.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch öffentliche Stellen erbracht wird. Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Fall einer beschränkten Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des § 7 unberührt.

Digitale-Dienste-Gesetz mit letzter Änderung vom 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29).

Aktualisiert zuletzt am 10.02.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung?

§ 8 gibt Rechteinhabern unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Sperrung gegen bestimmte Vermittlungsdienste

  • Bei Verletzung geistigen Eigentums über einen Dienst zur Übermittlung oder Zugangsvermittlung kann der Rechteinhaber Sperrung verlangen, wenn es keine andere zumutbare Abhilfe gibt
  • Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein
  • Kein Anspruch auf Erstattung vor und außergerichtlicher Kosten, außer bei absichtlicher Zusammenarbeit des Anbieters an der Rechtsverletzung
  • Gilt auch bei kostenlosen Diensten und bei Diensten öffentlicher Stellen
  • Gerichtliche oder behördliche Anordnungen nach allgemeinen Gesetzen zu Entfernung oder Sperrung bleiben unberührt, auch bei beschränkter Verantwortlichkeit nach EU Verordnung 2022 2065 und § 7
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.