Artikel 1 Gegenstand

  1. Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten.
  2. In dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt festgelegt. Insbesondere wird Folgendes festgelegt:
    1. ein Rahmen für die bedingte Haftungsbefreiung der Anbieter von Vermittlungsdiensten;
    2. Vorschriften über besondere Sorgfaltspflichten, die auf bestimmte Kategorien von Anbietern von Vermittlungsdiensten zugeschnitten sind;
    3. Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 1 Gegenstand?

Artikel 1 beschreibt Zweck und Inhalt der Verordnung zum Binnenmarkt für Vermittlungsdienste

  • Ziel ist ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online Umfeld, das Innovation fördert und Grundrechte samt Verbraucherschutz wirksam schützt
  • Damit soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste unterstützt werden
  • Festgelegt werden harmonisierte Regeln für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt
  • Dazu gehören ein Rahmen für bedingte Haftungsbefreiung, besondere Sorgfaltspflichten je nach Anbieterkategorie sowie Regeln zur Durchführung und Durchsetzung inklusive behördlicher Zusammenarbeit und Koordinierung
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 1 Gegenstand. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.