Artikel 10 Auskunftsanordnungen

  1. Nach Eingang einer Auskunftsanordnung in Bezug auf bestimmte Informationen über einen oder mehrere bestimmte einzelne Nutzer, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten der erlassenden Behörde oder einer anderen in der Anordnung genannten Behörde unverzüglich über den Erhalt der Anordnung und die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.
  2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in Absatz 1 genannte Anordnungen bei der Übermittlung an den Diensteanbieter mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. diese Anordnung enthält Folgendes:
      1. eine Angabe der Rechtsgrundlage nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Anordnung;
      2. Informationen zur Identifizierung der erlassenden Behörde;
      3. klare Angaben, anhand deren der Anbieter von Vermittlungsdiensten den bzw. die bestimmten Empfänger ermitteln können, zu dem Informationen angefordert werden, etwa einen oder mehrere Kontonamen oder eindeutige Kennungen;
      4. eine Begründung, wozu die Informationen benötigt werden und warum die Auskunftsanordnung erforderlich und verhältnismäßig ist, um festzustellen, ob die Nutzer des Vermittlungsdienstes das geltende Unionsrecht oder nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht einhalten, es sei denn, eine solche Begründung kann aus Gründen der Verhütung, Ermittlung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten nicht gegeben werden;
      5. Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Diensteanbieter und den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen;
      6. unter Umständen Angaben dazu, welche Behörde über die Ausführung der Anordnung zu informieren ist;
    2. diese Anordnung verpflichtet den Diensteanbieter nur zur Bereitstellung von Informationen, die er ohnehin bereits für die Zwecke der Erbringung des Dienstes erfasst hat und die seiner Verfügungsgewalt unterliegen;
    3. diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 3 angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, auf die sich die die Anordnung erlassende Behörde und der Diensteanbieter geeinigt haben, übermittelt und an die vom Anbieter gemäß Artikel 11 benannte elektronische Kontaktstelle geschickt. Ist die Anordnung nicht in der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten angegebenen Sprache oder in einer anderen bilateral vereinbarten Sprache abgefasst, so kann die Anordnung in der Sprache der erlassenden Behörde übermittelt werden, sofern ihr zumindest eine Übersetzung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Elemente in eine solche angegebene oder bilateral vereinbarte Sprache beigefügt ist.
  3. Die die Anordnung erlassende Behörde oder die unter Umständen darin angegebene Behörde übermittelt sie dem Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde zusammen mit den vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Ausführung dieser Anordnung.
  4. Nach Erhalt der Anordnung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde übermittelt der Koordinator für digitale Dienste des betroffenen Mitgliedstaats allen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 85 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.
  5. Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung der Anordnung oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, den die erlassende Behörde in ihrer Anordnung angegeben hat informieren Anbieter von Vermittlungsdiensten den betreffenden Nutzer über den Erhalt der Anordnung und über deren Ausführung. Diese Unterrichtung des Nutzers umfasst eine Begründung und die existierenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten gemäß Absatz 2.
  6. Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 10 Auskunftsanordnungen?

Artikel 10 regelt behördliche Auskunftsanordnungen zu bestimmten Nutzern und legt Mindestanforderungen an Inhalt, Verfahren und Nutzerinformation fest

  • Nach Eingang einer Auskunftsanordnung müssen Vermittlungsdienste der erlassenden oder benannten Behörde unverzüglich den Erhalt und die Ausführung melden und angeben ob und wann sie umgesetzt wurde
  • Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Anordnungen Mindestangaben enthalten, besonders Rechtsgrundlage, Identität der Behörde, klare Identifizierung der betroffenen Nutzer wie Kontonamen oder Kennungen sowie Begründung von Zweck, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, außer wenn dies wegen Strafverfolgung nicht möglich ist
  • Anordnungen müssen Rechtsbehelfe nennen und dürfen nur Informationen verlangen, die der Anbieter ohnehin für die Diensterbringung erhoben hat und die in seiner Verfügungsgewalt sind
  • Übermittlung muss an die elektronische Kontaktstelle und in einer passenden Sprache erfolgen, nötigenfalls mit Übersetzung der Kernelemente
  • Die erlassende Behörde übermittelt Anordnung und Umsetzungsinformationen an den Koordinator für digitale Dienste ihres Mitgliedstaats
  • Der Koordinator informiert alle anderen Koordinatoren über das System nach Artikel 85 und übermittelt eine Kopie
  • Spätestens bei Befolgung muss der betroffene Nutzer informiert werden, inklusive Begründung und Rechtsbehelfsmöglichkeiten
  • Nationale zivil und strafprozessuale Regeln bleiben unberührt
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 10 Auskunftsanordnungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.