Artikel 11 Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand

  1. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, damit sie auf elektronischem Wege unmittelbar mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem in Artikel 61 genannten Gremium in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung kommunizieren können.
  2. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten veröffentlichen die Informationen, die nötig sind, um ihre zentrale Kontaktstelle leicht zu ermitteln und mit ihr zu kommunizieren. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
  3. In den in Absatz 2 genannten Informationen machen die Anbieter von Vermittlungsdiensten Angaben zu der bzw. den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die – zusätzlich zu einer Sprache, die von möglichst vielen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern verstanden wird – zur Kommunikation mit ihrer Kontaktstelle verwendet werden können und zu denen mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats gehören muss, in dem der Anbieter von Vermittlungsdiensten seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 11 Kontaktstellen für die Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und den Vorstand?

Artikel 11 verpflichtet Vermittlungsdienste zu einer zentralen Kontaktstelle und zu klaren Angaben zur Erreichbarkeit und Sprache

  • Anbieter müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen für direkte elektronische Kommunikation mit Mitgliedstaaten Behörden, Kommission und dem Gremium nach Artikel 61
  • Anbieter müssen die nötigen Informationen veröffentlichen, damit die Kontaktstelle leicht auffindbar und erreichbar ist, diese Angaben müssen leicht zugänglich und stets aktuell sein
  • Anbieter müssen angeben, in welchen Amtssprachen die Kommunikation möglich ist, zusätzlich zu einer Sprache, die möglichst viele Unionsbürger verstehen, und mindestens eine Sprache muss eine Amtssprache des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung oder des gesetzlichen Vertreters sein
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