Artikel 12 Kontaktstellen für Nutzer der Dienste

  1. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten benennen eine zentrale Kontaktstelle, die es den Nutzern ermöglicht, direkt und schnell mit ihnen zu kommunizieren, und zwar auf elektronischem Wege und in einer benutzerfreundlichen Weise, indem sie den Nutzern auch die Wahl des Kommunikationsmittels überlassen, das nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen darf.
  2. Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/31/EG veröffentlichen die Anbieter von Vermittlungsdiensten die Informationen, die erforderlich sind, damit die Nutzer die zentralen Kontaktstellen der Anbieter von Vermittlungsdiensten leicht ermitteln und mit ihnen kommunizieren können. Diese Informationen müssen leicht zugänglich sein und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 12 Kontaktstellen für Nutzer der Dienste?

Artikel 12 verpflichtet Vermittlungsdienste zu einer nutzerfreundlichen Kontaktmöglichkeit und zu klaren Angaben zur Erreichbarkeit

  • Anbieter müssen eine zentrale Kontaktstelle für Nutzer benennen, die direkte und schnelle elektronische Kommunikation ermöglicht
  • Kommunikation muss benutzerfreundlich sein, Nutzer sollen das Kommunikationsmittel wählen können und es darf nicht ausschließlich automatisiert sein
  • Anbieter müssen die nötigen Informationen veröffentlichen, damit Nutzer die Kontaktstelle leicht finden und erreichen können, diese Angaben müssen leicht zugänglich und stets aktuell sein
  • Pflichten nach der Richtlinie 2000 31 EG bleiben bestehen
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 12 Kontaktstellen für Nutzer der Dienste. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.