Artikel 13 Gesetzlicher Vertreter

  1. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen in der Union anbieten, benennen schriftlich eine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten, als ihr gesetzlicher Vertreter fungiert.
  2. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten bevollmächtigen ihre gesetzlichen Vertreter, sodass diese zusätzlich oder anstelle der Diensteanbieter von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zu allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten statten ihren gesetzlichen Vertreter mit den notwendigen Befugnissen und hinreichenden Ressourcen aus, damit er wirksam und zeitnah mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Gremium zusammenarbeiten und den Beschlüssen nachkommen kann.
  3. Es ist möglich, den benannten gesetzlichen Vertreter für Verstöße gegen Pflichten aus dieser Verordnung haftbar zu machen; die Haftung und die rechtlichen Schritte, die gegen den Anbieter von Vermittlungsdiensten eingeleitet werden können, bleiben hiervon unberührt.
  4. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten melden dem Koordinator für digitale Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem ihr gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer ihres gesetzlichen Vertreters. Sie sorgen dafür, dass diese Angaben öffentlich verfügbar, leicht zugänglich, richtig und stets aktuell sind.
  5. Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters in der Union gemäß Absatz 1 gilt nicht als Niederlassung in der Union.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 13 Gesetzlicher Vertreter?

Artikel 13 verpflichtet Anbieter ohne EU Niederlassung zu einem gesetzlichen Vertreter in der EU und regelt dessen Rolle und Bekanntmachung

  • Anbieter ohne Niederlassung in der EU, die Dienste in der EU anbieten, müssen schriftlich einen gesetzlichen Vertreter in einem betroffenen Mitgliedstaat benennen
  • Der Vertreter muss so bevollmächtigt und ausgestattet werden, dass Behörden, Kommission und Gremium ihn zu allen Fragen der Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entscheidungen ansprechen können
  • Der gesetzliche Vertreter kann für Verstöße gegen Pflichten aus der Verordnung haftbar gemacht werden, die Haftung des Anbieters bleibt daneben bestehen
  • Name, Anschrift, E Mail und Telefonnummer des Vertreters sind dem Koordinator im Sitzstaat des Vertreters zu melden und müssen öffentlich, leicht zugänglich, richtig und aktuell sein
  • Die Benennung des Vertreters gilt nicht als Niederlassung in der EU
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 13 Gesetzlicher Vertreter. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.