Artikel 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt.
  2. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten informieren die Nutzer über etwaige wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Richtet sich ein Vermittlungsdienst in erster Linie an Minderjährige oder wird er überwiegend von Minderjährigen genutzt, so erläutert der Anbieter von Vermittlungsdiensten die Bedingungen und jegliche Einschränkungen für die Nutzung des Dienstes so, dass Minderjährige sie verstehen können.
  4. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Freiheit und den Pluralismus der Medien und andere Grundrechte und -freiheiten.
  5. Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Suchmaschinen stellen den Nutzern eine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsmechanismen in klarer und eindeutiger Sprache zur Verfügung.
  6. Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 33 veröffentlichen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienste anbieten.

DSA mit letzter Änderung vom 19. Oktober 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union L 277 vom 27. Oktober 2022, 65. Jahrgang, S. 1 ff.).

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Was regelt Artikel 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Artikel 14 regelt Transparenz und Anforderungen an AGB von Vermittlungsdiensten, besonders zur Inhaltsmoderation und zu Minderjährigen

  • AGB müssen alle Beschränkungen für Nutzerinhalte enthalten und erklären, welche Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Tools zur Moderation genutzt werden, inklusive algorithmischer Entscheidungen, menschlicher Prüfung und Regeln des internen Beschwerdesystems
  • AGB müssen klar, verständlich, nutzerfreundlich und eindeutig sein und öffentlich leicht zugänglich sowie maschinenlesbar bereitgestellt werden
  • Nutzer sind über wesentliche Änderungen der AGB zu informieren
  • Bei Diensten, die sich an Minderjährige richten oder überwiegend von Minderjährigen genutzt werden, müssen Bedingungen und Einschränkungen kindgerecht erklärt werden
  • Durchsetzung der AGB Beschränkungen muss sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig erfolgen und Grundrechte der Nutzer sowie Interessen aller Beteiligten berücksichtigen
  • Sehr große Online Plattformen und sehr große Suchmaschinen müssen eine kompakte maschinenlesbare Zusammenfassung der AGB inklusive Rechtsbehelfen bereitstellen
  • Sehr große Online Plattformen und sehr große Suchmaschinen müssen ihre AGB in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten veröffentlichen, in denen sie Dienste anbieten
Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von Artikel 14 Allgemeine Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.